Langstreckenflug und Kurzstreckenflug -- 2 Entschädigungen?

Hallo, wer kann eine Frage zur Entschädigung 600 € und 250 € nach der FluggastrechteVO
beantworten?

Fall: Der Rückflug von Brasilien nach Düsseldorf hatte 2 Teilstrecken
Brasilien nach Paris (Langstrecke) und Anschlussflug Paris nach Düsseldorf (Kurzstrecke).

Beide Flüge wurden annulliert. Welche Entschädigungsrechte habe ich, sofern alle sonstigen
Bedingungen der FluggastrechteVO erfüllt sind?

Nur 600 € oder 850 € (600+250€)?

Kennt jemand Urteile dazu? Danke Ulf.

Um eine Einschätzung geben zu können, ist es sehr wichtig, zu wissen ob beide Flüge in der gleichen Buchung waren oder ob es 2 eigenständige Buchungen waren und ob es eine europäische Airline war. Wenn es 2 eigenständige Buchungen waren, dann wird dies lt. Fluggastrechte auch separat betrachtet, vorausgesetzt, es war eine europäische Airline, da der Start ja außerhalb der EU war. Wenn es eine Buchung war und eine europäische Airline, dann betrachtet die Verordnung dies auch als eine Strecke. Artikel 3 Absatz 1 dabei ist es egal ob nur eine Zwischenlandung erfolgte oder ein anderer Flug, es wird als 1 Flug gewertet und somit gibt es nur die höhere Summe für die Gesamtstrecke.

2 „Gefällt mir“

Herzlichen Dank Sonni369 für deine Antwort. Ja, beide Strecken wurden gemeinsam gebucht,
Ausführung Langstrecke durch Air France, Ausführung Kurzstrecke durch Air France (durchgereicht
an Subcarrier HOP).
Ich habe den Art.3 Abs.1 FluggastrechteVO sorfältig gelesen. Wörtlich sehe ich da nicht, dass beide Flüge zusammen betrachtet werden müssen.
Ich lese auf meinen Fall zutreffend: „Diese Verordnung gilt (Abs.1 lit. b )…für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten…“ (für meine Langstrecke) und
in Abs.1 lit a: " … für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, einen Flug antreten" (für meine Kurzstrecke).
Kennst du für deine Einschätzung eine im Internet auffindbare Kommentarmeinung oder Urteil?
Danke sehr.

Sorry - mein Fehler. In der Erstfassung der Verordnung war es Art3 in der aktuellen Fassung 261/2004 ist es zum Artikel 7 Absatz 4 runter gerutscht. Hier geht es um die Großkreisentfernung, d.h. wo es losging bis zum Ende, wobei Umstiege oder Zwischenlandungen ausgeblendet werden. Die Verordnung möchte keine „künstliche Aufteilung eines einheitlich gebuchten Fluges“ - so der Wortlaut. Das soll eigentlich die schützen, deren kürzerer Leg annulliert wurde, die Entschädigung für die gesamte Strecke zu bekommen. An den Fall von Dir hat dabei sicher keiner gedacht. 2 Urteile dazu
AG Bremen AZ 4C564/12 22.11.13 oder EuGH 6.2.17 C11/11. Wobei das Urteil vom EuGH als Grundsatzurteil gewertet wird. Sorry, leider keine Chance auf doppeltes Absahnen.

Wie weit im Vorhinein wurde storniert?

2 separate Erstattungen sind m.W.n. nicht möglich (zumal eine Buchung). Die Langstrecke als Hauptsegment zählt, daher würde der (höhere) Wert gelten (sofern nicht >14 Tage vor Abflug annulliert wurde und keine Alternativtransport angeboten wurde).

Du kriegst dann 600€, wenn die Flugstornierung innerhalb der letzten 14 Tage vor Abflug liegt und die restlichen Bedinungen passen.

Letzeres ok. Habe selbst von TAP vor 1 Jahr 600€ bekommen, Flug NAT- LIS war 5h zu spät… Hatte Meilenticket, d.h. bekam ca 400 € mehr raus als bezahlt.