ich wollte mich erkundigen, ob mir in meinem Fall eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) zusteht. Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir weiterhelfen.
Ich hatte eine Flugverbindung, die komplett über British Airways gebucht wurde. Der erste Flug von New York (JFK) nach London Heathrow (LHR) wurde jedoch von American Airlines durchgeführt und hatte eine Verspätung von 2,5 Stunden. Dadurch habe ich meinen Anschlussflug von London nach Düsseldorf (DUS) verpasst. Ich wurde dann auf einen späteren Flug umgebucht und bin mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden in Düsseldorf angekommen.
Ich habe versucht, meinen Fall über die Website von British Airways einzureichen, aber laut ihrer Berechnung würde mir nur eine Entschädigung von 220 Euro zustehen. Nach meinem Verständnis müsste ich jedoch 600 Euro erhalten, da ich die gesamte Verbindung zusammen gebucht habe und mein Endziel innerhalb der EU liegt.
Außerdem hatte ich durch die Verspätung zusätzliche Kosten (z. B. für Verpflegung), für die ich Rechnungen habe. Ich frage mich, ob ich diese ebenfalls erstattet bekommen kann.
Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall? Ist meine Argumentation korrekt, und sollte ich auf die 600 Euro bestehen?
Für Flüge mit einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU bekommst du gemäß EU261 keinerlei Entschädigung, wenn der Flug außerhalb der EU startet (das Endziel ist hierbei nicht relevant, sondern nur der Start). Insofern bist du gemäß EU Fluggastrechte definitiv raus.
Allerdings gibt es in UK eine ähnliche Regelung UK261. Jedoch gibt es darüber - so wie ich das sehe - ebenfalls bei Non-UK/Non-EU Airlines keine Entschädigung für Flüge, die außerhalb UK und EU starten.
Insofern wäre meine persönliche Einschätzung (Laie!), dass du da den Ball flach halten und für jegliches Entgegenkommen seitens BA dankbar sein solltest.
Wenn UK den EuGH Beschl. v. 12.11.2020, C-367/20 Rn. 33 sinngemäß anwenden würde, dann ist BA für AA haftbar. Das gilt mindestens dann, wenn der AA-Flug mit BA-Codeshare gebucht wurde; möglicherweise ist selbst das irrelevant.
Ohne Codeshare-Verbindung ist das jedoch noch nicht ausgeurteilt, da habe ich gerade ein „wissenschaftliches“ Verfahren gegen LH offen.
Naja, dass die (ach so unabhängigen) Briten eine Entscheidung des EuGH auf ihre eigenen Regelungen anwenden (die zugegeben von den EU Regelungen übernommen wurden), halte ich dann doch für ziemlich optimistisch und finanziell auf jeden Fall mit hohem Einsatz. Vom langen Atem, den du da brauchen wirst, ganz zu schweigen.
Wie bereits geschrieben: ich sehe da eher das Gegenteil, dass gar nix zusteht, und dass BA überhaupt die 220 GBP „errechnet“ hat (vermutlich für den verspäteten Flug UK-EU), ist genau genommen sogar falsch, denn dabei handelte es sich ja nur um einen Anschlussflug.
Es gibt ja auch noch ADR in UK, die man kostenfrei einschalten kann. Natürlich übernimmt UK die Entscheidungen des EuGH nicht blind. Da jedoch UK261 und EU261 fast textgleich sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass UK-Gerichte (oder ADR) ähnlich entscheiden werden.
Ich zottele mal den Beitrag hervor mit dem Eindruck, dass ich das Thema auf Basis der obigen Ausführungen abhaken sollte, oder seht ihr das anders?
Gebucht war mal BA. Nachdem BA Flüge gestrichen hatte weit mehr als 14 Tage vorher, habe ich umgebucht. BA nach LHR ex BER. Dann ab LHR mit AA nach ORD und dann MSY. Es kam, wie es kommen musste. LHR war überlastet über die Feiertage und der Abflug nach USA hat sich soweit verzögert, dass die Ankunft in ORD den eigentlichen Anschlussflug vereitelte. AA hat auch gleich umgebucht auf den letzten Flug des Tages. Soweit so gut. Nur: während “mein eigentlicher” Anschlussflug super pünktlich war, traf das auf “meinen neuen” Anschlussflug natürlich nicht zu. Die Verzögerung dieses Fluges um knapp 2 Stunden war schon weniger großartig, aber shit happens. Es lag übrigens nicht am Wetter; das war an allen Flughäfen schönste Plusgrade ohne Schnee oder Regen. Was mich dann jedoch echt sauer machte: wir waren schon fast in MSY mit dem finalen Flug des Tages/der Reise, als wir eindreht sind und eine außerplanmäßige Tanklandung in MEM gemacht haben, bevor es anschließend ENDLICH nach MSY ging. Das hat nochmals insgesamt zu einer weiteren Verspätung von 1 1/2 Stunden geführt. Ergo statt: 20 Uhr Ortszeit sind wir am Ende um 1.30 Uhr Ortszeit angekommen. Sonst laufe ich nicht jedem Taler hinterher, aber bei verspätetem Abflug in ORD (der Flieger war immer am Finger!), dann noch zu merken, dass mehr Kerosin in den Tank sollte, weil die kommenden Tage der Winter drohte (und MSY offenbar keine gute Tankquelle ist!?), ist ein klares Planungsversäumnis von AA.
Nach EU-Recht ein Fall für eine Entschädigung. Aber wegen der geteilten operating carrier meiner Reise (BA war noch pünktlich; AA ex LHR dann nicht mehr) habe ich keinerlei Entschädigungsrechte, oder?
Warum denn nicht?
Abflug in der EU, durchgehendes Ticket bis MSY.
Ausschlaggebend für die Entschädigung ist die Verspätung am Zielort. Wer zwischendurch mal pünktlich oder verspätet war, ist egal.
AA muss nach EC261 entschädigen, wird dies aber wie so oft, erstmal abwimmeln.
Bei Rechtschutz zum Anwalt, sonst an eine entsprechende Agentur geben.