Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung und verpasstem Anschlussflug?

Hallo zusammen,

ich wollte mich erkundigen, ob mir in meinem Fall eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) zusteht. Vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir weiterhelfen.

Ich hatte eine Flugverbindung, die komplett über British Airways gebucht wurde. Der erste Flug von New York (JFK) nach London Heathrow (LHR) wurde jedoch von American Airlines durchgeführt und hatte eine Verspätung von 2,5 Stunden. Dadurch habe ich meinen Anschlussflug von London nach Düsseldorf (DUS) verpasst. Ich wurde dann auf einen späteren Flug umgebucht und bin mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden in Düsseldorf angekommen.

Ich habe versucht, meinen Fall über die Website von British Airways einzureichen, aber laut ihrer Berechnung würde mir nur eine Entschädigung von 220 Euro zustehen. Nach meinem Verständnis müsste ich jedoch 600 Euro erhalten, da ich die gesamte Verbindung zusammen gebucht habe und mein Endziel innerhalb der EU liegt.

Außerdem hatte ich durch die Verspätung zusätzliche Kosten (z. B. für Verpflegung), für die ich Rechnungen habe. Ich frage mich, ob ich diese ebenfalls erstattet bekommen kann.

Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall? Ist meine Argumentation korrekt, und sollte ich auf die 600 Euro bestehen?

Danke vorab für eure Einschätzungen!

Für Flüge mit einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU bekommst du gemäß EU261 keinerlei Entschädigung, wenn der Flug außerhalb der EU startet (das Endziel ist hierbei nicht relevant, sondern nur der Start). Insofern bist du gemäß EU Fluggastrechte definitiv raus.

Allerdings gibt es in UK eine ähnliche Regelung UK261. Jedoch gibt es darüber - so wie ich das sehe - ebenfalls bei Non-UK/Non-EU Airlines keine Entschädigung für Flüge, die außerhalb UK und EU starten.

Insofern wäre meine persönliche Einschätzung (Laie!), dass du da den Ball flach halten und für jegliches Entgegenkommen seitens BA dankbar sein solltest.

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Wenn UK den EuGH Beschl. v. 12.11.2020, C-367/20 Rn. 33 sinngemäß anwenden würde, dann ist BA für AA haftbar. Das gilt mindestens dann, wenn der AA-Flug mit BA-Codeshare gebucht wurde; möglicherweise ist selbst das irrelevant.
Ohne Codeshare-Verbindung ist das jedoch noch nicht ausgeurteilt, da habe ich gerade ein „wissenschaftliches“ Verfahren gegen LH offen.

Bei genau diesem Fall habe ich bzw. Flightright verloren. Haben sich gegenseitig den Miesepeter zugeschoben.

Naja, dass die (ach so unabhängigen) Briten eine Entscheidung des EuGH auf ihre eigenen Regelungen anwenden (die zugegeben von den EU Regelungen übernommen wurden), halte ich dann doch für ziemlich optimistisch und finanziell auf jeden Fall mit hohem Einsatz. Vom langen Atem, den du da brauchen wirst, ganz zu schweigen.

Wie bereits geschrieben: ich sehe da eher das Gegenteil, dass gar nix zusteht, und dass BA überhaupt die 220 GBP „errechnet“ hat (vermutlich für den verspäteten Flug UK-EU), ist genau genommen sogar falsch, denn dabei handelte es sich ja nur um einen Anschlussflug.

Es gibt ja auch noch ADR in UK, die man kostenfrei einschalten kann. Natürlich übernimmt UK die Entscheidungen des EuGH nicht blind. Da jedoch UK261 und EU261 fast textgleich sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass UK-Gerichte (oder ADR) ähnlich entscheiden werden.