Hallo, vielleicht hat hier einer Ahnung, ich finde zu dem Thema nichts rechtes. Es geht nicht um die 250€ wegen >3h Verspätung.
Wir hatten einen Flug von Memmingen nach Palma mit Ryanair. Wegen Nebel ist der Flieger nach Nürnberg unmgeleitet worden. Ging dann mit dem Bus nach Nürnberg und der Flug von da. Anstelle um 22Uhr kamen wir um 3 morgens in Palma an. Ergebnis: Mietwagenschalter zu, mit dem Taxi in irgendein Hotel und am nächsten Morgen dann wieder zum Flugafen - das waren entsprechend Zusatzkosten. Auch der Mietwagen musste neu gebucht werden, war natürlich teurer… (wir hatten ne Fewo auf der anderen Seite der Insel)
Wenn wir am Startflughafen hätten übernachten müssen ist die Lage klar, aber wie schaut es aus, wenn man mit heftiger Verspätung mitten in der Nacht am Ziel ankommt. Kann die Fluggesellschaft einen zu beliebig verspäteter Uhrzeit am Zielflughafen einfach „absetzen“?
Inwiefern hätte die Airline eigentlich verpflegen müssen? Gab bei dem Bustransfer nichts und ich hatte auch keine Gelegenheit was zu kaufen - außer dann im Flieger wieder. Steht hier nicht die Airline in der Pflicht (theoretisch)?
Wenn die Umleitung wirklich auf Nebel zurückgeht (also ein Naturereignis, das nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegt), dann wird es bzgl. der 250€ nix, und deshalb folglich auch mit weitergehenden Ansprüchen wie Zusatzkosten/teurerer Mietwagen ebenso wenig. Einfach zahlen würde Ryanair vermutlich ohnehin nicht. Aber das ist nur meine Laieneinschätzung.
Ob sie dir Essen/Getränke hätten bereitstellen müssen? Vermutlich schon, und anständig wäre es in jedem Fall gewesen. Nur die Frage, was dir diese Erkenntnis rückwirkend bringt.
Vorneweg die beste Hilfestellung werden euch Juristen und Experten wie z.B. @DrMatthiasBoese geben können.
Schließe mich Krabbs Meinung an. Die Airline wird den Nebel als außergewöhnlichen Umstand bezeichnen. Das ist aber auch nur meine laienhafte Meinung.
Eine Liste was alles unter außergewöhnliche Umstände fällt, kann man sich hier ADAC unter „ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen“ herunterladen.
Die Liste wurde von ADAC Juristen erstellt.
Was die Hotelkosten betrifft, lohnt es sich evtl. folgenden Artikel der Stiftungwarentest durchzulesen.
Erstattung, wenn Fluggast in Vorkasse gehen muss
Leider betreuen die Airlines ihre Passagiere nicht immer so wie vom Gesetzgeber vorgesehen. Manchmal werden Kunden mit Anschlussflug einfach am Flughafen der Zwischenlandung allein gelassen, wenn der Zubringerflug zu spät ankam und dadurch der Anschluss verpasst wurde. Passagiere, die Hotel und Verpflegung dann selbst bezahlen, können aber anschließend Erstattung von der Fluggesellschaft verlangen.
Wichtig: Die Erstattung der Hotel- und Verpflegungskosten gibt es zusätzlich zu der pauschalen Entschädigung für die Annullierung oder Verspätung (es sei denn ein außergewöhnlicher Umstand war der Grund für die Flugprobleme). Es findet in diesem Fall keine Verrechnung von Entschädigung und Erstattung statt. Etwas anderes gilt aber bei Hotelkosten, die nach einem verpatzen Flug entstehen.
Beispiel: Kommt ein Fluggast bei einem Kurzstreckenflug so spät am Zielflughafen an, dass er im Flughafenhotel für 150 Euro übernachten muss, handelt es sich um die Folgekosten eines mangelhaft durchgeführten Fluges. Nach deutschem Recht muss die Airline für solche Folgekosten geradestehen. Der Fluggast hat zwar zwei Ansprüche: nach Europarecht Anspruch auf pauschal 250 Euro von der Airline (Ausgleichszahlung) und nach deutschem Recht auf 150 Euro Schadenersatz für die nach Landung notwendig gewordene Hotelübernachtung. Aber: Der Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten wird mit der Ausgleichszahlung verrechnet. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2019 (Az. X ZR 128/18). Im Beispielsfall erhält der Kunde also nicht insgesamt 400 Euro, sondern nur 250 Euro von der Airline. Mehr müsste die Airline nur zahlen, wenn die Hotelkosten über der Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro lägen und der Fluggast diese Hotelkosten bei der Airline mit Quittungen belegen könnte.
Danke für die Infos. Ich gehe auch fest davon aus, dass Ryanair außergewöhnliche Umstände geltend macht. Unabhängig davon hätte aber jedoch eine Übernachtung gezahlt werden müssen, wäre eine Übernachtung am Startflughafen notwendig geworden (zB wegen Nachtflugverbot) - außergewöhnliche Umstände spricht die Gesellschaft nicht von allem frei. Daher die Frage wie das am Zielflughafen ist.
Art. 5 spricht von einer Annullierung, die in Art. 2 definiert wird. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass das hier passt. Der Umstand, dass die Reifen den Boden verlassen haben, ist egal. Stellt Euch vor, ein Flieger startet und muss zum Ausgangsflughafen z.B. aufgrund technischer Probleme umkehren, das ist ein klassischer Anwendungsfall der VO.
Ich habe jetzt erstmal die 3*250€ über ein Fluggastportal geltend gemacht. Es handelt sich bei Nebel zwar um außergewöhnliche Umstände. ABER die Fluggesellschaft muss auch alles dafür tun die Verspätung gering zu halten. Kurz nach der Abfahrt mit dem Bus sind wieder Maschinen gelandet. Ich vermute es war billiger ein paar Busse durch die Gegend zu schicken als den Flieger wieder zu verlegen.
Falls das nicht klappt werde ich das Andere geltend machen. „Doppelt“ geht ja wohl nicht.