Fluggastrechte Ankunft Zielflughafen mitten in der Nacht (5h verspätet)

Hallo, vielleicht hat hier einer Ahnung, ich finde zu dem Thema nichts rechtes. Es geht nicht um die 250€ wegen >3h Verspätung.

Wir hatten einen Flug von Memmingen nach Palma mit Ryanair. Wegen Nebel ist der Flieger nach Nürnberg unmgeleitet worden. Ging dann mit dem Bus nach Nürnberg und der Flug von da. Anstelle um 22Uhr kamen wir um 3 morgens in Palma an. Ergebnis: Mietwagenschalter zu, mit dem Taxi in irgendein Hotel und am nächsten Morgen dann wieder zum Flugafen - das waren entsprechend Zusatzkosten. Auch der Mietwagen musste neu gebucht werden, war natürlich teurer… (wir hatten ne Fewo auf der anderen Seite der Insel)
Wenn wir am Startflughafen hätten übernachten müssen ist die Lage klar, aber wie schaut es aus, wenn man mit heftiger Verspätung mitten in der Nacht am Ziel ankommt. Kann die Fluggesellschaft einen zu beliebig verspäteter Uhrzeit am Zielflughafen einfach „absetzen“?

Inwiefern hätte die Airline eigentlich verpflegen müssen? Gab bei dem Bustransfer nichts und ich hatte auch keine Gelegenheit was zu kaufen - außer dann im Flieger wieder. Steht hier nicht die Airline in der Pflicht (theoretisch)?

Danke für Input

Wenn die Umleitung wirklich auf Nebel zurückgeht (also ein Naturereignis, das nicht im Verantwortungsbereich der Airline liegt), dann wird es bzgl. der 250€ nix, und deshalb folglich auch mit weitergehenden Ansprüchen wie Zusatzkosten/teurerer Mietwagen ebenso wenig. Einfach zahlen würde Ryanair vermutlich ohnehin nicht. Aber das ist nur meine Laieneinschätzung.
Ob sie dir Essen/Getränke hätten bereitstellen müssen? Vermutlich schon, und anständig wäre es in jedem Fall gewesen. Nur die Frage, was dir diese Erkenntnis rückwirkend bringt.

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Hallo JensB,

Herzlich Willkommen und danke für deinen Beitrag.

Vorneweg die beste Hilfestellung werden euch Juristen und Experten wie z.B. @DrMatthiasBoese geben können.

Schließe mich Krabbs Meinung an. Die Airline wird den Nebel als außergewöhnlichen Umstand bezeichnen. Das ist aber auch nur meine laienhafte Meinung.

Eine Liste was alles unter außergewöhnliche Umstände fällt, kann man sich hier ADAC unter „ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen“ herunterladen.
Die Liste wurde von ADAC Juristen erstellt.

Was die Hotelkosten betrifft, lohnt es sich evtl. folgenden Artikel der Stiftungwarentest durchzulesen.

Erstattung, wenn Flug­gast in Vorkasse gehen muss

Leider betreuen die Air­lines ihre Passagiere nicht immer so wie vom Gesetz­geber vorgesehen. Manchmal werden Kunden mit Anschluss­flug einfach am Flughafen der Zwischen­landung allein gelassen, wenn der Zubringer­flug zu spät ankam und dadurch der Anschluss verpasst wurde. Passagiere, die Hotel und Verpflegung dann selbst bezahlen, können aber anschließend Erstattung von der Fluggesell­schaft verlangen.

Wichtig: Die Erstattung der Hotel- und Verpflegungs­kosten gibt es zusätzlich zu der pauschalen Entschädigung für die Annullierung oder Verspätung (es sei denn ein außergewöhnlicher Umstand war der Grund für die Flug­probleme). Es findet in diesem Fall keine Verrechnung von Entschädigung und Erstattung statt. Etwas anderes gilt aber bei Hotel­kosten, die nach einem verpatzen Flug entstehen.

Beispiel: Kommt ein Flug­gast bei einem Kurz­stre­cken­flug so spät am Ziel­flughafen an, dass er im Flughafenhotel für 150 Euro über­nachten muss, handelt es sich um die Folge­kosten eines mangelhaft durch­geführten Fluges. Nach deutschem Recht muss die Air­line für solche Folge­kosten gerade­stehen. Der Flug­gast hat zwar zwei Ansprüche: nach Europarecht Anspruch auf pauschal 250 Euro von der ­Air­line (Ausgleichs­zahlung) und nach deutschem Recht auf 150 Euro Schadenersatz für die nach Landung notwendig gewordene Hotel­über­nachtung. Aber: Der Anspruch auf Erstattung der Hotel­kosten wird mit der Ausgleichs­zahlung verrechnet. Das folgt aus einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 6. August 2019 (Az. X ZR 128/18). Im Beispiels­fall erhält der Kunde also nicht insgesamt 400 Euro, sondern nur 250 Euro von der Air­line. Mehr müsste die Air­line nur zahlen, wenn die Hotel­kosten über der Ausgleichs­zahlung in Höhe von 250 Euro lägen und der Flug­gast diese Hotel­kosten bei der Air­line mit Quittungen belegen könnte.

Quelle:

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Danke für die Infos. Ich gehe auch fest davon aus, dass Ryanair außergewöhnliche Umstände geltend macht. Unabhängig davon hätte aber jedoch eine Übernachtung gezahlt werden müssen, wäre eine Übernachtung am Startflughafen notwendig geworden (zB wegen Nachtflugverbot) - außergewöhnliche Umstände spricht die Gesellschaft nicht von allem frei. Daher die Frage wie das am Zielflughafen ist.

Spannende Frage!

Art. 5 spricht von einer Annullierung, die in Art. 2 definiert wird. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass das hier passt. Der Umstand, dass die Reifen den Boden verlassen haben, ist egal. Stellt Euch vor, ein Flieger startet und muss zum Ausgangsflughafen z.B. aufgrund technischer Probleme umkehren, das ist ein klassischer Anwendungsfall der VO.

Also: Geltend machen. Freiwillich zahlt Ryanair eh nicht.
#klagenhilft

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Danke für den Input.

Ich habe jetzt erstmal die 3*250€ über ein Fluggastportal geltend gemacht. Es handelt sich bei Nebel zwar um außergewöhnliche Umstände. ABER die Fluggesellschaft muss auch alles dafür tun die Verspätung gering zu halten. Kurz nach der Abfahrt mit dem Bus sind wieder Maschinen gelandet. Ich vermute es war billiger ein paar Busse durch die Gegend zu schicken als den Flieger wieder zu verlegen.

Falls das nicht klappt werde ich das Andere geltend machen. „Doppelt“ geht ja wohl nicht.

Doppelt?
Hotel + ggf, Ausgleichsleistung könnten hier geschuldet sein.