Hallo,
wir haben im Januar eine Pauschalreise nach Thailand gemacht, bei der Hin-und Rückflug von Frankfurt (mit Lufthansa) über Singapur nach Phuket (mit Singapore Airlines) erfolgen sollte. Auf dem E-Ticket gibt es für den gesamten Vorgang eine Buchungsnummer.
Bei dem Rückflug von Phuket war erst Singapore Airlines mit 32 Min Verspätung in Singapur angekommen, sodass der Anschlussflug verpasst war. Noch am Ausstiegsgate erhielten wir die Tickets für eine Umbuchung nach Zürich (wieder SQ) und danach nach Frankfurt (mit LH) Der Flug nach Zürich fand 1,5 Stunden später statt und hatte dann auch noch 59 Min Verspätung. In Zürich erreichten wir aufgrund der Verspätung den Anschlussflug nach Frankfurt auch nicht und die Tickets wurden wieder umgetauscht (LH-Flug) in einen späteren Flug, der dann auch wieder 19 Min Verspätung hatte. So kamen wir in Frankfurt mit über 6 Stunden Verspätung an.
Ich habe nun die Befürchtung, dass die EU 261 hier nicht anwendbar ist, weil Startflughafen und Fluggesellschaft außereuropäisch sind. Ist das richtig, obwohl es sich hier um einen Anschlussflug mit nur einer Buchungsnummer handelt ? Ich denke da an einen Artikel im „Spiegel“ vom Oktober 2022:
## EuGH zu Fluggastrechten: Entschädigung für verspäteten Anschluss – auch bei verschiedenen Airlines
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Passagieren bei verspäteten Anschlüssen gestärkt – auch wenn Teilflüge von verschiedenen Airlines ausgeführt werden. Entscheidend ist, ob es sich um eine Buchung handelt.
Kann ich mich alternativ an Singapore Airlines wenden, um eine Entschädigung zu erlangen, wenn EU 261 nicht greift?
Vielen Dank im Voraus
für Eure Antworten