Habe nun auch mal gegoogelt und das dazu gefunden, das sollte da auch meinen Fall nun zutreffen.
Jetzige Rechtslage :
’ Der Gläubiger (Passagier) ist grundsätzlich berechtigt, nur einen teilbaren Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (Airline) zu fordern, sofern dem nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. ’ (Leitsatz aus BGH-Urteil v. 29. April 2010, Az.: Xa ZR 5/09).
Dieses Urteil besagt lediglich, daß das Ticket nicht seine Gültigkeit verlieren darf, wenn es nicht komplett in der Reihenfolge abgeflogen wird. Es beschneidet jedoch nicht das Recht der Airlines, nachträglich in solchen Fällen umzutarifieren!