Darf flydubai Kreditkartengebühren einheben?

Hallo, ich hätte mal eine etwas juristische Frage.

Ich habe einen Flugpreis bei flydubai für 24h reserviert und die Flüge im Anschluss gebucht. Leider war bei den beworben Flugpreisen nirgendwo ersichtlich, dass noch 3 % Administration fee fällig wird. Dies wird erst auf der Zahlungsseite in den Gesamtpreis miteingerechnet und ist mir somit auf den ersten Blick gar nicht aufgefallen. Die Gebühr wird übrigens egal bei welcher Zahlungsart und mit oder ohne “Hold my fare” fällig (außer man zahlt es in bar bei einem Partner, was natürlich völlig unrealistisch ist).

Für einen Privatkunden innerhalb der EU ist es nicht erlaubt solche intransparenten Gebühren zu verlangen, die Frage ist, gilt das auch bei einem Unternehmenssitz außerhalb der EU, wenn man jedoch einen Flug gebucht hat, der in einem EU-Land startet.

Würde mich sehr auf euren Ratschlag freuen!

Ich bin gespannt auf die Aussagen, von Leuten, die sich besser auskennen. Aber grundsätzlich gilt: FlyDubai sitzt in den VAE. Und damit müssen sie sich nicht an die EU Gesetze halten. Es sei denn, Du kannst Nachweisen, dass sich FlyDubai mit seinem Angebot speziell an den Europäischen Markt wendet. Wenn Du die Zeit hast, wende Dich an die Verbraucherzentrale oder das EU-Portal „Your Europe“ und reiche dort Beschwerde ein.

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Kurz gesagt: Die Praxis ist rechtlich sehr wahrscheinlich unzulässig – auch wenn flydubai kein EU-Unternehmen ist.

Hier die saubere Einordnung:

1) Maßgeblich ist nicht nur der Unternehmenssitz

Im Luftverkehr gilt in der EU vor allem die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Entscheidend ist:

Sobald ein Flug in der EU startet, müssen die EU-Preisvorschriften eingehalten werden – unabhängig davon, wo die Airline sitzt.

Das bedeutet: flydubai kann sich nicht darauf berufen, außerhalb der EU ansässig zu sein.

2) Transparenzpflicht bei Flugpreisen

Artikel 23 dieser Verordnung ist ziemlich klar:

  • Der Endpreis muss von Anfang an angezeigt werden („final price“)

  • Dieser muss enthalten:

    • Flugpreis

    • Steuern

    • Gebühren

    • Zuschläge (inkl. „Administration fee“)

:backhand_index_pointing_right: Nachträgliches Aufschlagen im Zahlungsprozess ist unzulässig, wenn:

  • die Gebühr unvermeidbar ist (also immer anfällt)

  • und nicht von Anfang an im beworbenen Preis enthalten war

3) Der konkrete Fall: 3 % „Administration fee“

So wie du es beschreibst:

  • fällt immer an (egal welche Zahlungsart)

  • wird erst am Ende sichtbar

  • ist keine optionale Zusatzleistung

:right_arrow: Das spricht klar dafür, dass es sich um einen versteckten Pflichtbestandteil des Preises handelt.

:backhand_index_pointing_right: Genau das ist nach EU-Recht typischerweise nicht erlaubt.

4) Ergänzend: Verbraucherrecht (UCP-Richtlinie)

Zusätzlich greift:

  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

  • Irreführung durch Unterlassen wesentlicher Informationen

Ein Preis, der erst im letzten Schritt real sichtbar wird, kann als:
:backhand_index_pointing_right: irreführende Preisangabe gewertet werden

5) Aber: praktische Durchsetzung

Recht haben ≠ Recht bekommen:

  • Durchsetzung gegenüber Nicht-EU-Airlines ist oft mühsam

  • Zuständig wäre z. B.:

    • Luftfahrt-Bundesamt (Deutschland) oder entsprechende nationale Behörde

    • Verbraucherzentrale

    • ggf. Chargeback über Kreditkarte

Fazit

  • Ja, die EU-Regeln gelten hier sehr wahrscheinlich

  • Die Gebühr müsste im beworbenen Preis enthalten sein

  • Das Verhalten ist rechtlich angreifbar

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Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit meiner Flugbuchung bei flydubai sehe ich mich veranlasst, eine formelle Beschwerde einzureichen und zugleich einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.

Während des Buchungsvorgangs wurde der beworbene Flugpreis nicht als tatsächlicher Endpreis ausgewiesen. Eine sogenannte „Administration fee“ in Höhe von 3 % wurde erst im letzten Schritt des Zahlungsprozesses zum Gesamtpreis hinzugefügt, ohne zuvor transparent dargestellt worden zu sein.

Diese Praxis stellt nach meiner Auffassung einen Verstoß gegen Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dar. Danach ist bei Flügen mit Abflug innerhalb der Europäischen Union der zu zahlende Endpreis von Beginn an vollständig, transparent und einschließlich aller unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile auszuweisen.

Die von Ihnen erhobene „Administration fee“ fällt – wie im Buchungsprozess ersichtlich – unabhängig von der gewählten Zahlungsart an und ist somit weder optional noch vermeidbar. Sie stellt daher einen zwingenden Bestandteil des Endpreises dar, der bereits im initial beworbenen Preis hätte enthalten sein müssen. Das nachträgliche Hinzufügen im Zahlungsprozess erfüllt aus meiner Sicht zudem den Tatbestand einer irreführenden Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG.

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie hiermit auf,

  1. die unzulässig erhobene „Administration fee“ vollständig zu erstatten,
  2. mir eine schriftliche Stellungnahme zur Preisgestaltung sowie zur Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht zu übermitteln.

Ich setze Ihnen hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen ab Zugang dieses Schreibens.

Sollte innerhalb dieser Frist keine zufriedenstellende Klärung erfolgen, werde ich ohne weitere Ankündigung folgende Schritte einleiten:

  • Einreichung einer Beschwerde bei der zuständigen nationalen Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte (z. B. Luftfahrt-Bundesamt bzw. entsprechende EU-Behörde),
  • Einschaltung der Verbraucherzentrale,
  • Prüfung eines Chargeback-Verfahrens über den Zahlungsdienstleister aufgrund nicht ordnungsgemäß ausgewiesener Preisbestandteile.

Ich gehe davon aus, dass Ihnen an einer außergerichtlichen Klärung gelegen ist, und bitte daher um eine zeitnahe und konstruktive Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
[Dein Name]
[Buchungsnummer / Referenz, falls vorhanden]

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Vielen Dank für die Rückmeldung.

Die APF hat den Antrag abgelehnt und auf Verbraucherrechtsstellen (auch auf EU-Ebene) verwiesen, wobei ich mich dagegen entschieden habe, den Fall weiterzuverfolgen, wegen mangelnder Erfolgswahrscheinlichkeit hier im Einzelfall die Gebühr zurückerstattet zu bekommen.