Entschädigungen bei Turkish

Ich bräuchte mal euer Schwarmwissen.
Folgenden Flug hatte ich mit Anadolujet, also TK Flugnummer und auch bei TK gebucht:
TLV-AYT-DUS, Flug von TLV nach AYT war verspätet, durch Verschulden der Airline, dadurch Flug nach DUS verpasst.
Umgebucht worden nach CGN. Ankunftszeit dort ca. 6 1/2 Stunden später als ursprünglich.
Jetzt bin ich nicht sicher, ob ich Anspruch habe auf Entschädigung, ich denke ja, da Flugziel in der EU.
Habe das aber spaßeshalber mal bei den Rechteverwertern eingegeben, aber ALLE sagen: keine Entschädigung möglich.
Wie kann das sein?

Verstehe ich auch nicht. M.E. nach hast Du in derlei Fällen sowohl den Anspruch auf Umbuchun, was ja passiert ist, als auch auf Kompensation für den Fall der Verspätung. Und mit 6.5 h ist die ja dicke gegeben.
Standard-EU261-Formular ausfüllen, einreichen, warten, hoffen, notfalls eskalieren.

Ich kenne das Spiel schon. Hatte das auch mit TK schon und habe alles Versucht. Die haben es ausgesessen, so gar als mein Arbeitgeber (der TRavel Agent) sich eingeschaltet hat.
Zum Anwalt bin ich dann am Ende nicht gegangen… aber nächstes Mal würde ich es tun. Das TK sich da rauswinden will, den ich bin der meinung die Entschädigung steht dir zu, ist einfach nicht akzeptable.

das steht auch auf der TK Seite:

https://www.turkishairlines.com/de-de/legal-notice/passenger-rights/

ja ich versuche es erstmal per Post und fristsetzung, mal gucken. Braucht man vielleicht einen langen Atem.

Hi Kalle,
Ich sehe das wie @IngoBF. Es steht Dir zu und notfalls würde ich zum Anwalt gehen. Dauert etwas, ist kompliziert, aber es gibt ja genügend Fluggerät auf europäischen Boden, wo man pfänden könnte, dann wird meist auch fix bezahlt :slight_smile:

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okay, danke. Und schicke ich an die TK in Frankfurt, oder?

Ja, würde ich machen

Könntet ihr mir bitte erklären, wieso die EU-Verordnung 261/04 zur Anwendung kommen kann.
TK ist für mich Nicht-EU-Airline, TLV ist Tel Aviv also auch keine EU. Deshalb meiner Meinung nach 261/04 nicht anwendbar. Das gleiche trifft ja auch zu, wenn ich z B. LAX-Fra mit UA fliege und es dort zur Verspätung kommt.
Danke.

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Das ist ja genau die Frage. Meiner Interpretation nach ist die Strecke TLV-DUS gewesen, der Zwischenstopp in AYT st dabei ja eigentlich unerheblich.
Damit liegt der Zielort in der EU und damit sollte die Verordnung Anwendung finden, oder nicht?

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Zielort spielt keine Rolle. Abflugort ist entscheidend.
Artikel 3, Absatz 1,a. Und der ist Non-EU.

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Was ist mit Absatz 1 b:

„sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie
haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ich möchte keinesfalls der Spielverderber sein, aber der Teil vor deinem fettgedruckten Block ist hier entscheidend („sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist“), denn TK ist ja nicht in der EU ansässig.

Flug mit Abflug in der EU: EU261 für alle verpflichtend
Flug mit Abflug außerhalb der EU in selbige: EU261 nur für EU-Airlines verpflichtend

Zu genau diesem Punkt gab es ja dieses Frühjahr eine Gerichtsentscheidung, die auch Non-EU Airlines bei Flügen in die EU zur Anwendung der Fluggastrechteverordnung verpflichtete, allerdings m.E. nur, wenn die jeweilige Airline „im Auftrag“ einer EU-Airline handelt (im Fall betraf es konkret United bei einer über Lufthansa getätigten Flugbuchung).

Reklarmieren und auf den Tisch hauen würde ich in jedem Fall, aber evtl. bist du auf Kulanz angewiesen.

Ich bin aber auch nur Laie. Vielleicht kann @DrMatthiasBoese oder @Peer das mit mehr Sachverstand beurteilen.

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Sehe das genau wie @krabbs. Auf dem Rückweg gelten die Fluggastrechte nicht. Das wäre nur bei Flug mit einer EU-Airline der Fall gewesen.

Von daher liegen Fairplane und Co hier richtig: Kein Anspruch auf Entschädigung nach EU261. Es gibt wohl auch türkische Fluggastrechte, aus denen sich evtl. eine Entschädigung ableiten lässt. Aber dann müsste man vmtl. in der Türkei klagen.

Vielleicht springen auf Kulanz ein paar Meilen oder ein Fluggutschein raus.

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ach wie ärgerlich, hätte die Kohle gern egenommen :slight_smile:
Naja ich schick den Brief mal hin…

Sch… tut mir leid für Dich. Dafür dann beim nächsten Mal doppelt absahnen :rofl:

Oh Man, wer steigt da noch durch…

Gerade den Artikel im Spiegel gesehen… der ist dann auch so ein Sonderfall der bei einer Hinreise Funktioniert, wohl nicht bei einer Rückreise…

Nun die EU Verordnung kommt hier nicht zu tragen, aber die THY hat eine fast identische türkische Verordnung und die kommt sehr wohl zum tragen.

Ich hatte vor Jahren in einem ähnlichen Fall Kompensation von denen bekommen! ABER, es dauerte und man musste immer wieder erinnern!

Hallo Kallewirsch,
ganz klar, auf die Entschädigung hast Du Anspruch. TK hat den Marketingflug, die haben Dein Geld bekommen und müssen das notfalls intern mit Andalujet regeln.
Habe gerade (nach 2 Jahren)einen Musterprozess mit TK hinter mir wo man mir die durch TK Pandemie bedingten, annullierten Flüge auch nicht erstatten wollte, weil im Ausland online gekauft. TK bezog sich dabei auf Gerichtsstandort Cairo, weil dort Reisestart war bzw. Istanbul weil
Sede.
TK hat den Prozess verloren!!!:clap::clap::clap:.
In Deinem Fall würde ich klagen.

Zwischen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen nicht erbrachter Leistung aufgrund von Annulierung und Entschädigungsanspruch nach EU261 ist aber doch ein kleiner Unterschied :wink:

Stimmt, mein Hinweis ging eher in Richtung Klage gegen Turkish airlines, weil sie alles gnadenlos aussitzen.