„sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie
haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Ich möchte keinesfalls der Spielverderber sein, aber der Teil vor deinem fettgedruckten Block ist hier entscheidend („sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist“), denn TK ist ja nicht in der EU ansässig.
Flug mit Abflug in der EU: EU261 für alle verpflichtend
Flug mit Abflug außerhalb der EU in selbige: EU261 nur für EU-Airlines verpflichtend
Zu genau diesem Punkt gab es ja dieses Frühjahr eine Gerichtsentscheidung, die auch Non-EU Airlines bei Flügen in die EU zur Anwendung der Fluggastrechteverordnung verpflichtete, allerdings m.E. nur, wenn die jeweilige Airline „im Auftrag“ einer EU-Airline handelt (im Fall betraf es konkret United bei einer über Lufthansa getätigten Flugbuchung).
Reklarmieren und auf den Tisch hauen würde ich in jedem Fall, aber evtl. bist du auf Kulanz angewiesen.
Ich bin aber auch nur Laie. Vielleicht kann @DrMatthiasBoese oder @Peer das mit mehr Sachverstand beurteilen.
Sehe das genau wie @krabbs. Auf dem Rückweg gelten die Fluggastrechte nicht. Das wäre nur bei Flug mit einer EU-Airline der Fall gewesen.
Von daher liegen Fairplane und Co hier richtig: Kein Anspruch auf Entschädigung nach EU261. Es gibt wohl auch türkische Fluggastrechte, aus denen sich evtl. eine Entschädigung ableiten lässt. Aber dann müsste man vmtl. in der Türkei klagen.
Vielleicht springen auf Kulanz ein paar Meilen oder ein Fluggutschein raus.
Hallo Kallewirsch,
ganz klar, auf die Entschädigung hast Du Anspruch. TK hat den Marketingflug, die haben Dein Geld bekommen und müssen das notfalls intern mit Andalujet regeln.
Habe gerade (nach 2 Jahren)einen Musterprozess mit TK hinter mir wo man mir die durch TK Pandemie bedingten, annullierten Flüge auch nicht erstatten wollte, weil im Ausland online gekauft. TK bezog sich dabei auf Gerichtsstandort Cairo, weil dort Reisestart war bzw. Istanbul weil
Sede.
TK hat den Prozess verloren!!!.
In Deinem Fall würde ich klagen.
Zwischen Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen nicht erbrachter Leistung aufgrund von Annulierung und Entschädigungsanspruch nach EU261 ist aber doch ein kleiner Unterschied
Wow! Erstmal danke für die vielen Tips.
Das TK da eine eigene Regelung hat war mir unbekannt. Da werde ich mal schauen was da so drin steht.
In der Tat wurde ich ja befördert, es geht also nur um eine Entschädigung wegen Verspätung bzw. anderer Zielort.
Nein steht dir NICHT zu !
EU264 greift AB der EU und Schweiz.
TLV liegt aber nicht in der EU.
Oder die vertragliche Beförderung ( hier TK ) müsste eine EU Airline sein ! Ist TK aber auch nicht, denn die Türkei liegt ja auch nicht in der EU.
Beispiele
Frankfurt - Bangkok - Frankfurt mit Lufthansa und Thai
Mit Thai ist nur der Hinflug abgedeckt ( da ab EU ) der Rückflug nicht, da Bangkok nicht in der EU liegt und TG keine Gesellschaft der EU ist.
Mit Lufthansa wären beide Strecken abgedeckt, da LH eine EU Gesellschaft ist.
Okay, dass die EU Verordnung nicht greift, ist unstrittig.
Zwischenzeitlich habe ich mir mal angeschaut was Turkish von Haus aus anbietet (unabhängig der EU Verordnung, die ja hier leider nicht greift).
Findet man hier: https://cdn.turkishairlines.com/m/4365a15e0f5af528/original/FR_67_0329_EN-PDF.pdf
(Nochmal danke an @Gourmet1 für den Tip).
Darin wird Bezug genommen auf die "Regulation
on Air Passenger Rights“ promulgated by the Directorate General of Civil
Aviation. (Zu finden hier: https://web.shgm.gov.tr/doc4/shy-passenger.pdf).
Dort steht unter Artikel 7 bzw. 8 im Prinzip das Gleiche wie in der EU Verordnung.
Da denke ich schon, dass mir da 400 € zustehen.
Insofern werde ich das trotzdem versuchen, mich allerdings auf diese Regelung und nicht auf die EU Verordnung beziehen.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Moment. Das hatte ich auch gefunden, aber: Artikel 7 (Verspätungen) verweist nicht auf Artikel 8, sondern lediglich auf Artikel 9 und 10.
Artikel 8 (Entschädigung) findet demnach nur bei Flugausfall Anwendung, nicht bei Verspätung wie in deinem Fall. Und gestrichen wurde hier ja nichts, du hast lediglich den Anschluss verpasst.
Ich sehe daher auch mit Blick auf die türkischen Fluggastrechte keinen Anspruch auf Entschädigung. Nur eine Mahlzeit sollte demnach drin sein.