SWISS Flugannulierung

Moin Moin,
Wir hatten ursprünglich einen Flug mit der SWISS am 3.April 24 von LHR über ZRH nach GRU und wurden aufgrund eines nachweislichen technischen Defekts ( Probleme mit der Wasserpumpe für die Toiletten etc.) aus der Nachtmaschine von ZRH wieder ausgeladen und auf eine Ersatzmaschine am folgenden Nachmittag verlegt. Jetzt habe ich jeweils eine Entschädigung geltend gemacht von jeweils 600 Euro und habe von SWISS eine Abweisung erhalten mit der Begründung:
Es tut uns leid, dass ihr Flug LX92 am 3. April 2024 aufgrund eines unerwarteten Flugsicherheitsmangel annullert werden musste. Die für ihre Rotation vorgesehene Maschine wies eine Beschädigung mit dem Wasserdruck auf. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitte ich Sie im Namen von SWISS und ihren Kooperationsbeteiligten um Entschuldigung. Für SWISS hat Sicherheit höchste Priorität. Wir erachten die oben geschilderte Flugannullierung als notwendig und die Unregelmässigkeit als aussergewöhnlichen Umstand. Dieser hätte sich auch dann nicht vermeiden lasten, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unsere Ersatzmaschinen bereits anderweitig im Einsatz waren, habe ich Ihre Forderung auf Ausgleichszahlung entsprechend der EU-Verordnung 261/2004 abzulehnen. Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Nachricht endgültig ist.

Was haltet ihr davon?

Ein nicht funktionierendes Scheißhäuserl als außergewöhnlichen Umstand zu deklarieren, scheint mir eine steile These. Klar passiert das vermutlich ziemlich selten, aber mit dieser Argumentation könnte man jedes technische Problem als außergewöhnlich bezeichnen, wenn es denn einzeln betrachtet nur selten genug auftritt.

Dann noch als Zusatzbegründung anzuführen, dass sie entweder zu geizig oder zu blöd sind, an ihrem Hub eine Ersatzmaschine bereit zu halten, setzt dem ganzen aus meiner Sicht nur die Krone auf…

Hotel und Verpflegung haben sie hoffentlich zumindest bezahlt, oder haben sie dafür auch eine kreative Ausrede hervorgezaubert?

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Hotel wurde gestellt, Verpflegung aus dem Hotellobbykühlschrank, da mitten in der Nacht und Alles schon geschlossen war. Hotel war Mövenpick Zürich Airport und nicht weiter erwähnenswert, wie der ganze weitere und vorherige Umgang mit der Situation von den SWISS Verantwortlichen. Einfach unterirdisch schlecht.

Die Fluggastrechte sind da sehr eindeutig !!

Selbstverständlich steht dir eine monetäre Entschädigung zu…und zwar aufgrund der Entfernung und der verspäteten Ankunft in GRU 600 Euro pro Person.

  • Einschreiben an die Swiss mit 14 Tage Fristsetzung
  • Analog zu D versuchen die schweizerische Schiedsstelle zu bemühen
    Danach alternativ an ein Fluggastrechteportal abtreten oder selber per RA auskämpfen.

Das an einem HUB einer Airline von selbiger eine kaputte Wasserpumpe nicht vorrätig ist und als quasi „höhere Gewalt“ -Ausrede dienen soll, ist schon starker Tobak…:-1:

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Hatte ich auch schon mal. Virgin Atlantic versuchte ein technisches Problem als außergewöhnliche Umstände zu verkaufen da die Sicherheit beeinträchtigt sei. Habe ich dann per EU small claims court ohne Anwalt erstritten.
Ich erinnere mich ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zitiert zu haben nach dem technische Probleme nie außergewöhnliche Umstände sein können da vollständig in der Kontrolle der Fluggesellschaft.

Sehe ich wie @LH462 klarer Fall für EU261 und plumper Versuch der LX drum rum zu kommen.

Naja. Weder UK noch CH sind in der EU.
Da wird es schwierig, europäisches Recht durchzusetzen.

Die Schweiz hat die EU261 mit unterschrieben und hält sich an die Urfassung. Nur die EuGh Urteile gelten in der Schweiz nicht. Bei UK bin ich mir nicht ganz sicher, wie der Brexit zu werten ist und ob bzw. wie lange die Verordnung da gilt.

In UK wurde nach dem Brexit UK261 umgesetzt, welches für den Fall Virgin Atlantic (UK Airline) greifen müsste, und ähnliche Entschädigungen wie EU261 vorsieht.

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vorab vielen Dank für die Antworten…
hier ein update zu dem Fall:
Ich habe mittlerweile nach einem weiteren Anschreiben an die SWISS folgende Antwort erhalten:

„Dass Sie nicht wie geplant am 3. April mit SWISS nach Sao Paulo reisen konnten, tut mir sehr leid. Ich kann gut verstehen, wie ärgerlich es ist, wenn die Reise nicht so stattfinden kann, wie geplant. SWISS hat Ihnen ja als Geste der Wiedergutmachung für die Unannehmlichkeiten 30’000 Prämieneilen gutschreiben lassen und darüber hinaus noch einen Reisegutschein für SWISS Flüge im Wert von EUR500.-.
Eine Kompensationszahlung gemäss Verordnung EU 261/04 können wir im vorliegenden Fall, der auf eine technische Störung zurückzuführen ist, nicht zahlen. Wir führen diese technische Störung auf aussergewöhnliche Umstände zurück.
Wie Sie vielleicht wissen schliesst die EU- Verordnung das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstandes bei technischen Problemen nicht aus. Hierzu gibt es eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die teilweise hohe Anforderungen an das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstandes bei technischen Problemen stellt. Allerdings ist diese Rechtsprechung des EuGH für schweizerische Zivilgerichte nicht verbindlich. Es können sich also aufgrund unterschiedlicher Interpretationen trotz einer EU-Verordnung national Unterschiede in der Auslegung ergeben. Wie gesagt, wie führen diese Unregelmässigkeit auf aussergewöhnliche Umstände zurück.
Auch wenn wir keine Ausgleichszahlung gemäss EU-Verordnung zahlen, sind uns die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, natürlich bewusst. Die oben genannte grosszügige Geste der Wiedergutmachung ist auch eine Anerkennung Ihrer besonderen Loyalität als HON Circle Member.“

Zur Erklärung basiert die Gutschrift der Prämienmeilen und dem 500 Euro Gutschein, aufgrund von Problemen mit Hotel, Entgegenkommen F Upgrade und auf Probleme bei vorigen Flügen, wie mit Sitzen,Toilette und Internet …etc und nicht um diese Annullierung bzw Verspätung des Fluges.

Ich bin nicht wirklich in diesem Thema und würde das gerne abschließen.
Was wäre empfehlenswert? flightright? privater Anwalt? …?

Also ich habe nach vielen Versuchen, die seitens der Hotline ziemlich grenzwertig waren, einen Anwalt eingeschaltet. Das erste Mal in über 30 Jahren, aber genug ist genug.

Schon krass, dass es anfangs noch recht unverschämt geheißen hat „diese Nachricht ist endgültig“ (Übersetzung: lass uns bloß in Ruhe, hier gibt’s nix zu holen). Prinzipiell sind sie von ihrem haltlosen Standpunkt zwar nicht abgerückt, aber immerhin finde ich die Geste doch nun ganz ordentlich. Hätten sie mal besser gleich so machen sollen…

Ich persönlich würde mich damit vermutlich zufrieden geben, aber es steht dir (inbesondere nach der dreisten ersten Antwort) natürlich frei, das gesetzlich zustehende einzufordern (bevor du den Gutschein einlöst, wäre noch zu klären, dass dieser nicht als Abtretung deiner Ansprüche zu werten ist, vermutlich werden sie den aber ohnehin auch als „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ deklariert haben).

Soweit ich weiß, solltest du die Airline rechtswirksam in Verzug gesetzt haben, damit sie (im Erfolgsfall) für die Anwaltskosten dann ebenfalls aufkommen müssen (zumindest sofern nicht eine außergerichtliche Einigung à la jeder übernimmt seine bisherigen Kosten erfolgt) - also Aufforderung der Zahlung der 600 EUR bis (2 Wochen in der Zukunft) auf mein Konto XXX. Bei Rechtsschutzversicherung wärst du natürlich ohnehin ohne Risiko.

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Nach EU261 muss es eine nationale Durchsetzungsbehörde geben. Da die Verordnung in der Schweiz gilt, muss sie diese Instanz haben.
Nach meiner Erfahrung kann dieser Durchsetzungsversuch manchmal die Energie von geworfenen Wattebäuschchen haben.
Wäre aber nochmal einen (kostenlosen) Versuch wert wenn man vor einer Klage zurückschreckt.

Natürlich, überall Sesselpupser, die keine Wertschöpfung produzieren und nur Geld konsumieren und verbrennen. Hurra.

In der Schweiz ist dafür das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig:

@TB1968
Mache Dir aber da wenig Hoffung.
Wie die SWISS schon in ihrer Begründung schrieb, hat zwar die Schweiz das EU261 als bilaterales Abkommen übernommen, aber die EuGh Urteile werden in der Schweiz tatsächlich nicht berücksichtigt. Daher ist die EU261 in der Schweiz meist ein zahnloser Tiger, da diese erst durch die Auslegung der EuGh Urteile stark erweiterter wurde.
Die SWISS kann sich dadurch mMn ohne Probleme auf die techn. Störung als aussergewöhnlichen Umstand berufen, leider!

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Bei Origin LHR ist UK261 auf die gesamte Reise anwendbar, also auch auf das Segment ZRH-GRU. Die Diskussion um die Schweizer Auslegung ist somit hinfällig und ich hätte den Fall an eine Plattform übergeben.