Klar bleibt immer übnerall ein Restrisiko, bei der sicher auch mal die Airline gewinnt und keine Kosten des Anwalts übernimmt. Sonst gäbe es ja auch keine Rechtsschutzversicherung.
Bloss ein guter und erfahrener Anwalt, gehe ich mal davon aus, weiß bereits zu Beginn wie hoch die Erfolgschance mit dem Mandat ist bevor er es annimmt.
Ist ja mal nicht so, dass jeder Anwalt ein Mandat übernimmt bei der er sein Mandant ins Feuer laufen lässt. Das wäre für ihn ja auch nicht gut für sein Geschäft.
der Punkt ist, dass hier behauptet wird, im Gesetz stünde und ich zitiere gerne erneut:
„dass die Fluglinie verpflichtet ist die Kosten des Anwalts zu übernhemen, wenn es nicht mal zur Klage kommt?“
Zumindest lässt sich die unmittelbare Antwort in dieser Form falsch deuten. Das ist schlicht unseriös, sofern man eben nicht diese Stelle des Gesetzes auch benennt.
Ich möchte hier niemandem sein Fachwissen absprechen und mir auch nicht anmaßen die faschliche Qualität zu beurteilen, finde aber, dass man so eine Aussage nicht einfach stehen lassen kann.
Wenn ich mich aber als Fachmann ausgebe, dann muss ich meine Aussagen auch entsprechend untermauern können.
Das wird schon irgendwo stehen aber mal andersherum gefragt, wann kommt eine Sache nicht zur Klage, wenn sie ein Anwalt übernommen hat? Erst einmal setzt man sich mit der Airline doch selbst in Verbindung. Dafür bezahlt doch noch keiner einen Anwalt.
Wie wäre es mit §280 BGB?
Offensichtlich bist du nicht an einer Disukssion interessiert, sondern nur am Werbung machen.
Du behauptest der Kunde bezahlt nichts wenn er im Recht ist, unabhängig von Klage oder nicht, willst aber keine Angaben darüber machen die ihm Rechtssicherheit geben sondern machst einen auf „Trust me bro“…
Das sind für mich unseriöse Geschäftspraktiken. Es hat einen Grund warum Anwälten Ihr Ruf vorauseilt und die Leute skeptisch sind.
Viel Glück und Erfolg wünsch ich dir noch. Gibt offensichtlich genug dumme die sich um den Finger wickeln lassen. Ich bin raus.
Sehe ich da nicht stehen, nicht mal im Ansatz kann man das als Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten, vor einer Feststellung der Schadensersatzpflicht, sehen
Eben nicht! Es ist nämlich genau nicht so.
Erst wenn die Klage gewonnen wird, muss die Gegenseitig zahlen und selbst das nicht immer, z.B. wenn die Klage nur zu einem Vergleich führt.
Erst das Ergebnis des Klageverfahrens wird ergeben wer was zu zahlen hat.
Weil Du kein Jurist bist. Ich sehe auch keine ungewöhnlichen Verlauf im EKG, weil ich kein Mediziner bin.
Es als unseriös zu bezeichnen, dass man hier in einer teils unsachlich geführten Diskussion juristischen Laien keinen - ohnehin vermutlich nicht zufriedenstellenden - Rechtsrat erteilt, nehme ich zur Kenntnis.
Ich habe oben Fakten präsentiert, wie es um den Erfolg der von mir betreuten Mandate steht, gemessen an „wer zahlt am Ende“. Wie andere Rechtsanwälte performen, kann ich nicht beurteilen.
Weil du das auch woher genau weisst?
Vielleicht liegst du schon mit der Annahme gänzlich falsch.
Ich könnte einer sein, oder auch nicht.
Fakt ist aber, dass du das mit Sicherheit nicht sagen kannst und dennoch eine weitere steile These ohne Beleg.
Damit möchtest du möglicherweise davon ablenken, dass du eine falsche Aussage getroffen hast, die du nicht untermauern kannst.
Dass die Gegenseite in einem Zivilrechtsverfahren schon vor Klageerhebung zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, steht halt so nirgendwo im Gesetz.
Gerne lasse ich mir aber die Stelle nennen und werde dann selbstverständlich revidieren.
Ich habe die Stelle doch genannt.
Du hast hier §280 BGB genannt.
Dieser befasst sich mit dem Schadensersatz wegen Pflichtverletzung.
Hier wurde aber die Frage: „Wo steht, dass die Fluglinie verpflichtet ist die Kosten des Anwalts zu übernehmen, wenn es nicht mal zur Klage kommt?“ mit „im Gesetz“ beantwortet.
Insofern steht in $280 BGB lediglich, auf die Thematik übertragen, dass der Gläubiger (hier der Fluggast) vom Schuldner (hier die Airline) Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verlangen kann. Dies setzt aber voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat.
Und genau letzterer Punkt muss ja im Zweifel erst durch ein Gericht festgestellt werden.
Insofern ist die o.g. Aussage durch $280 BGB eben gerade nicht belegt.
Die Aussage oben „im Gesetz“ in direktem Bezug zur o.g. Frage lässt jedoch den Schluß zu, dass unabhängig einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Schuldner ein Anspruch bestünde.
Das wiederum ist in dieser Diskussion, wo eben diese Schuldhaftigkeit keinesfalls klar ist, irreführend.
Jedweder hier kann in diesem Forum Thesen aufstellen und Behauptungen usw. und das soll auch so sein, da dies hier ein Forum von Privatleuten ist. Wenn aber jemand, der hier eben ganz offensichtlich nicht privat zu Themen Stellung nimmt, sondern gegenteilig, sich hier als fachlich besonders bewandt gibt- auch um möglicherweise seine Tätigkeit darüber zu bewerben, sich äussert dann hat der Inhalt doch einen ganz anderen Wert.
Insofern ist es ja ganz nett von dir, hier Pragraphen in den Raum zu schmeissen, ändert aber doch nichts an einer Aussage, die nach wie vor nicht validiert wurde auf Nachfrage.
§280 BGB (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
dazu auch ein BGH-Urteil (Urteil des IX. Zivilsenats vom 17.9.2015 - IX ZR 280/14), in dem es um die Erstattung von Anwaltskosten in rechtlich einfach gelagerten Fällen geht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger […] solche [Kosten zu ersetzen], die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren […]. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. […] Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. […]
Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung […] in Zahlungsverzug gerät […]. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er [der Gläubiger] seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.
Aber auch hier setzt der BGH mit Sicherheit auch voraus, dass es einen Schädiger gibt.
Du selbst schreibst zudem
genau einen solchen Fall haben wir hier aber möglicherweise nicht., zumindest wurde der Aussage diese Einschränkung nicht zu Grunde gelegt.
Um all diese Fälle geht es mir ja hier eben genau nicht.
Mir geht es hier einzig und allein um die pauschale Aussage, dass im Gesetz stünde (es wurde hier ja nicht mal auf Rechtssprechung verwiesen, sondern auf die Gesetze per se), dass im Falle einer Schädigung welcher Art und durch wen auch immer verursacht, die Airline die Anwaltskosten schon vor Klageerhebung tragen müsse.
So zumindest kann die Aussage interpretiert werden, auch wenn sie ggf. nicht so gemeint war oder der bezug ein anderer.
Noch einmal: Wir reden hier nicht davon, dass irgendwer so eine Behauptung aufstellt, sondern jemand, der seinen Lebensunterhalt möglicherweise dadurch bestreitet, dass Menschen ihn in solchen Sachen beauftragen. und diese Plattform auch dafür nutzt, ob bewusst oder unbewusst, seine Dienste anzupreisen.
Dann zu suggerieren, dass die Anwaltskosten (möglicherweise also die Kosten, die er berechnet) in jedem Fall erstattet werden, halte ich für äusserst fragwürdig.
Daher würde ich schon eine Richtigstellung von dieser Seite auch für angemessen halten.
Alle Antworten auf deine Frage/n findest du in diesem Forum. Viel Erfolg beim (vielleicht) Verstehen!
Danke dir von Herzen.
Habe jedoch keine Fragen (mehr) in dieser Sache - im Gegenteil.
Man muss aber auch mal die Aussage richtig verstehen die MBoese gemacht hat und nicht das darin interpretieren wie man es gerne hätte.
Klar muss man immer selber erst einmal bei einer Klage in Vorkasse treten und je nach Fall kann das dann auch schonmal ein größerer Betrag sein, wenn man nicht Versichert ist. Aber das Geld bekommt letztendlich der jenige wieder zurück der die Klage gewinnt.
Somit bezahlt immer die Airline alles, wenn diese die Klage verliert. Wenn der Fall länger dauern sollte sogar mit Zinsen.
Sehe ich anders. Er ist der Profi, er muss die Dinge so benennen, dass kein falscher Eindruck entsteht, sogar eigentlich gar nicht entstehen kann, das macht den Profi nunmal aus.
Sei es drum. Von meiner Seite ist damit zum Thema alles gesagt.
Lohnt sich auch nicht weiter Mal schauen wenn die Klagen rausgehen gehen gegen SAS wenn die Mille Meilen nicht auf dem Konto landet, würde mich jedenfalls nicht wundern